Startseiteder VereinMitglied werden


Satzung des Vereins Solidarische Bildungsgemeinschaft e.V.
- Verein zur Förderung des Engagements von SchülerInnen, Studierenden und GewerkschafterInnen

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 13.08.2005 in Wuppertal.
Der Verein wurde am 22.12.2005 unter der Register-Nr.8550 beim Amtsgericht Bonn eingetragen.
 

Präambel

 

Bildung ist ein Schlüssel zu Veränderungsprozessen in unserer Gesellschaft. Ziel des Vereins „Solidarische Bildungsgemeinschaft e.V. – Verein zur Förderung des Engagements von SchülerInnen, Studierenden und GewerkschafterInnen" ist es daher die politische Bildung in den Bereichen Schule, Hochschule und Arbeitswelt zu fördern. Diese wiederum ermöglicht die Fortentwicklung einer demokratischen und sozial gerechten Gesellschaft.

 

In diesem Sinne gibt sich der Verein „Solidarische Bildungsgemeinschaft e.V  - Verein zur Förderung des Engagements von SchülerInnen, Studierenden und GewerkschafterInnen“ folgende Satzung:

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Solidarische Bildungsgemeinschaft e.V.

- Verein zur Förderung des Engagements von SchülerInnen, Studierenden und GewerkschafterInnen

2. Er hat seinen Sitz in Bonn und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

1. Ziel des Vereins ist es, die staatsbürgerliche Bildung von SchülerInnen und Studierenden zur Stärkung des demokratischen Staatswesens in Deutschland und Europa zu unterstützen. Dies soll durch die Verbesserung der demokratischen Partizipation im Bildungswesen erreicht werden, für die der Verein eintritt.

 

Der Verein fördert in diesem Sinne

a) die öffentliche Diskussion um Mitbestimmung und Partizipation von SchülerInnen und Studierenden, um so in der Bildungsphase demokratisches Bewusstsein und Praxis zu verankern

b) die Wahrnehmung bestehender und den Ausbau von Mitbestimmungsrechten von SchülerInnen und Studierenden

c) Aktivitäten, die in den politischen Organen der BRD und der Europäischen Union auf eine Förderung der Bildungseinrichtungen und der Partizipation von Schülern und Studierenden in diesen abzielen.

d) Maßnahmen, die den Betroffenen ermöglichen, die aktuellen Entwicklungen eines europäischen Bildungswesens demokratisch mitgestalten zu können.

 

2. Die Aufgaben des Vereins sind im Einzelnen

 

2.1. die Organisation der Zusammenarbeit der Mitglieder

2.2. Hilfen bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen der Mitglieder, die dem Vereinzweck dienen wie z.B. Koordinationstreffen, Bildungs- und Qualifikationsmaßnahmen (Seminare, Workshops), Herausgabe von Publikationen sowie Betreuung von Schülern, Studierenden, Eltern und Lehrenden bei der Wahrnehmung ihrer Mitbestimmungsrechte.

2.3. Information der Mitglieder durch Materialien, Tagungen, Informations- und Studienfahrten etc.

2.4. Förderung der Zusammenarbeit von Schülern, Studierenden, Wissenschaftlern, im Bildungsbereich engagierten Gewerkschaftern, anerkannten freien Trägen der Bildungs- und Jugendarbeit sowie der zuständigen staatlichen Verwaltung.

2.5. das Verbreiten der Arbeitsergebnisse von Mitbestimmungsorganen von Schülern und Studierenden und der durch diese selbstorganisierten Aktivitäten zur Förderung der Demokratie und Völkerverständigung

2.6. Erarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung der demokratischen Partizipation von Schülern und Studierenden.

2.7. das Einwerben von Spenden, Zuschüssen, Mitgliederbeiträgen und ähnlichem, Maßnahmen und Projekte, die dem Vereinsziel entsprechen, finanziell zu unterstützen.

 

§ 3 Steuerbegünstigung

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.

2. Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand beantragt. Der Vorstand entscheidet nach Prüfung des Antrags über die Aufnahme in den Verein.

3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen.
Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 5 Fördermitgliedschaft

1. Fördermitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Aus der Fördermitgliedschaft erwächst kein Stimmrecht im Sinne dieser Satzung.

2. Der Austritt eines Fördermitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.

3. Ein Fördermitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Fördermitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Fördermitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu

zahlenden Beiträge regelt. Für die Fördermitgliedschaft wird nur ein Mindestbeitrag, der sich aber nicht rückwirkend auf früher eingetretene Fördermitglieder auswirkt, festgesetzt.

2. Mitglieder nach §4 sind stimm- und redeberechtigt, Mitglieder nach §5 sind redeberechtigt auf der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a. Mitgliederversammlung

b. Vorstand.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorstand geleitet.

2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

a. Wahl und Abwahl des Vorstandes

b. Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit

c. Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans

d. Bericht der Kassenprüfer

e. Beschlussfassung über die Entlastung der Kassenprüfer

f. Beschlussfassung über den Jahresabschluss

g.  Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes

h. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes

i. Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist

j. Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Vereins

k. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

3. Zur Jahreshauptversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens sechs Wochen vorher schriftlich eingeladen. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Halbjahr eines Jahres statt.

4. Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet zudem statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen. Zur außerordentlichen Mitgliederversammlung muss der Vorstand mindestens drei Wochen vorher schriftlich einladen.

5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladen worden ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlussfähigkeit wird durch die anwesenden Mitglieder festgestellt.

6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.

7. Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei KassenprüferInnen.

 

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB, wobei der Schriftführer jedoch nicht-stimmberechtigtes Mitglied ist. Mindestens einer der beiden Vorstandsposten sollte mit einer Frau besetzt werden. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.

3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 1 Jahr. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.

4. Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstand zu unterzeichnen.

 

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich; es müssen mindestens 50% der stimmberechtigten  Mitglieder auf der Versammlung anwesend sein.

2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule (GGG) e.V. mit Sitz in Dormund (Registergericht: Amtsgericht Dortmund, Registernummer: 2243; das Finanzamt Aurich hat unter GemL. Nr. I, Nr. 62 die Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e. V. wegen ausschließlicher und unmittelbarer Förderung der Erziehung und Volksbildung als besonders förderungswürdig und gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt). Die GGG hat diese ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

Wuppertal, den 13.08.2005

 
Top